Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1990
§ 5

§ 5 – Überwachung; Monitoring

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Überwachung der Gesetzeseinhaltung erfolgt gemäß den §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
  • Dies gilt auch für Vorschriften, die über das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch hinausgehen.
  • Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind ebenfalls anwendbar.
  • Die Regelungen betreffen die Kontrolle von Lebensmitteln und Futtermitteln.
  • Es wird sichergestellt, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.