Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Juli 1990
§ 7
§ 7 – Befugnisse der Länder
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 3 zu erlassen, solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechtsverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.
Kurz erklärt
- Die Landesregierungen dürfen Rechtsverordnungen erlassen, wenn der Bund dies nicht tut.
- Dies gilt, solange der Bund keine speziellen Regelungen in seinen Verordnungen festlegt.
- Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung an andere Behörden weitergeben.
- Die Regelungen betreffen bestimmte Gegenstände, die im Gesetz genannt sind.
- Die Ermächtigung ist an die Inaktivität des Bundes gebunden.