Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1990
§ 9

§ 9 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 8 bezeichnete Handlung begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht, normal normal einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder normal normal einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder normal normal entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder normal normal entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil in der Kennzeichnung oder Bewerbung hervorhebt. normal normal normal arabic (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, eine Bezeichnung verwendet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig bestimmte Handlungen begeht, die in § 8 aufgeführt sind.
  • Es ist ebenfalls ordnungswidrig, wenn man vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften zur Trennung oder Kennzeichnung von Erzeugnissen verstößt.
  • Verstöße gegen Rechtsverordnungen oder EU-Vorschriften, die auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, sind ebenfalls ordnungswidrig.
  • Die Verwendung falscher Bezeichnungen gemäß einer bestimmten EU-Verordnung stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro oder 20.000 Euro bestraft werden, abhängig von der Schwere des Verstoßes.