Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Juni 1969
§ 23b
§ 23b – Übergangsvorschrift zu § 13
Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.
Kurz erklärt
- Zeiten des Entwicklungsdienstes zählen nicht für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Dies gilt auch für den Vorbereitungsdienst.
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld muss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geprüft werden.
- Nur Zeiten nach der Entstehung des Anspruchs werden berücksichtigt.
- Vorherige Dienstzeiten haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes.