Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juni 1969
§ 23b

§ 23b – Übergangsvorschrift zu § 13

Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Zeiten des Entwicklungsdienstes zählen nicht für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Dies gilt auch für den Vorbereitungsdienst.
  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld muss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geprüft werden.
  • Nur Zeiten nach der Entstehung des Anspruchs werden berücksichtigt.
  • Vorherige Dienstzeiten haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes.