EHFG – ehfg
Eingangsformel –
§ 1 – Entwicklungshelfer
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst), normal normal sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerka…
§ 2 – Träger des Entwicklungsdienstes
(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen, normal normal Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfüllen und den ihnen nach dies…
§ 3 – Finanzierungen durch den Bund
Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richt…
§ 4 – Entwicklungsdienstvertrag
(1) Der Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der folgende Leistungen des Trägers vorsehen muß: Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen); normal normal e…
§ 5 – Leistungen durch andere Stellen
(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bezeich…
§ 6 – Haftpflichtversicherung
(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Entwicklungshelfer und seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder, die nicht nur vorübergehend mit ihm zusammenleben, eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten,…
§ 7 – Krankenversicherung
(1) Für die Zeit des Entwicklungsdienstes hat der Träger einen Gruppenversicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, der dem Entwicklungshelfer sowie dessen unterhaltsberechtigtem Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, solange diese sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset…
§ 8 – Weitergewährung der Unterhaltsleistungen
(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert und hat er die Verhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der Verhinderung, jedoch längstens bis zum Ende der sechsten Woche weiterzugewähren; dies gilt auch,…
§ 9 – Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, so gewährt ihm der Bund im Anschluß an die Leistungen nach § 8 Abs. 1 ein Tagegeld in Höhe des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Gesundheitsstörung im Sinne d…
§ 10 – Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes
(1) Ist eine Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers auf Verhältnisse zurückzuführen, die dem Entwicklungsland eigentümlich sind und für den Entwicklungshelfer eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes bedeuten, und beruht die Gesundheitsstörung oder der Tod nicht…
§ 11 – Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes
Der Träger ist verpflichtet, den Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beginn der Dienstzeit für alle Entwicklungshelfer zu stellen, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom…
§ 12 – Berufliche Wiedereingliederung
§ 13 – Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich. (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung d…
§ 14 –
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§ 15 – Tagegeld bei Arbeitslosigkeit
(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er vo…
§ 16 – Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit
(1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt. (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn. (3) (weggefallen)…
§ 17 – Beamtenrechtliche Vorschriften
(1) Bewirbt sich ein Entwicklungshelfer oder früherer Entwicklungshelfer, der ein Entwicklungsdienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen ist und dessen Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, durch den geleisteten Entwicklungsdienst erloschen ist, bis zum Ablauf von se…
§ 18 – Zeugnis
§ 19 – Rechtsweg
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und den Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbark…
(XXXX) §§ 20 bis 22 –
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§ 23 – Bisherige Rechtsverhältnisse
Hat jemand im Dienst eines Trägers des Entwicklungsdienstes vor dessen Anerkennung einen Schaden erlitten, der einen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 3, §§ 8, 9, 10 oder 15 dieses Gesetzes begründen würde, so werden diese Leistungen mit Wirkung vom Tag der Anerkennung des Trägers des Entwicklun…
§ 23b – Übergangsvorschrift zu § 13
Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.…
§ 23c – Übergangsvorschrift zu § 10
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.…