Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juni 1969
§ 13

§ 13 – Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit

(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich. (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. (3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Kurz erklärt

  • Zeiten des Entwicklungsdienstes werden wie Zeiten eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses behandelt.
  • Das Arbeitsentgelt für die Bemessung der Leistungen basiert auf einem bestimmten Paragraphen des Sozialgesetzbuches.
  • Der Bund erstattet der Bundesagentur für Arbeit zusätzliche Kosten, die durch diese Regelung entstehen.
  • Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
  • Diese Regelung betrifft Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.