Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Juni 1969
§ 3
§ 3 – Finanzierungen durch den Bund
Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien leisten.
Kurz erklärt
- Der Bund kann finanzielle Unterstützung für den Entwicklungsdienst leisten.
- Diese Unterstützung erfolgt in Form von Zuwendungen oder Aufträgen.
- Die Finanzierung hängt von den verfügbaren Mitteln im Bundeshaushalt ab.
- Es gelten bestimmte Richtlinien für die Vergabe dieser Mittel.
- Der Träger des Entwicklungsdienstes erhält diese Aufwendungen.