§ 5 – Leistungen durch andere Stellen
(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Pflichten übernimmt. (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können auch von einer Stelle im Entwicklungsland oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 erbracht werden, die das Vorhaben durchführt. (3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haftet auch der Träger dem Entwicklungshelfer für eine ordnungsgemäße Erfüllung.
Kurz erklärt
- Der Träger muss sicherstellen, dass andere Stellen, die in Entwicklungsländern Projekte durchführen, vertragliche Pflichten gegenüber dem Entwicklungshelfer übernehmen.
- Bestimmte Leistungen können auch von diesen anderen Stellen im Entwicklungsland erbracht werden.
- Der Träger ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen, die von anderen Stellen erbracht werden.
- Die genannten Pflichten und Leistungen sind in verschiedenen Paragraphen des Gesetzes aufgeführt.
- Der Entwicklungshelfer hat Anspruch auf die vertraglich festgelegten Leistungen, unabhängig davon, wer sie erbringt.