Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juni 1969
§ 23c

§ 23c – Übergangsvorschrift zu § 10

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.

Kurz erklärt

  • Personen, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf bestimmte Leistungen hatten, sind betroffen.
  • Die Regelung bezieht sich auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2.
  • § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.
  • Dies gilt auch, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.
  • Die Bestimmungen bleiben also auch für spätere Ereignisse relevant.