Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Juni 1969
§ 23c
§ 23c – Übergangsvorschrift zu § 10
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.
Kurz erklärt
- Personen, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf bestimmte Leistungen hatten, sind betroffen.
- Die Regelung bezieht sich auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2.
- § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.
- Dies gilt auch, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.
- Die Bestimmungen bleiben also auch für spätere Ereignisse relevant.