Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juni 1969
§ 19

§ 19 – Rechtsweg

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und den Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Kurz erklärt

  • Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und den Entwicklungshelfern werden von Arbeitsgerichten behandelt.
  • Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in bestimmten Fällen sind vor Sozialgerichten zu klären.
  • Die zuständigen Gerichte sind abhängig von der Art des Rechtsstreits.
  • Es gibt spezielle Paragraphen, die die Zuständigkeit der Gerichte regeln.
  • Die Regelungen betreffen sowohl private als auch öffentliche Rechtsangelegenheiten.