Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Juni 1969
§ 19
§ 19 – Rechtsweg
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und den Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Kurz erklärt
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und den Entwicklungshelfern werden von Arbeitsgerichten behandelt.
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in bestimmten Fällen sind vor Sozialgerichten zu klären.
- Die zuständigen Gerichte sind abhängig von der Art des Rechtsstreits.
- Es gibt spezielle Paragraphen, die die Zuständigkeit der Gerichte regeln.
- Die Regelungen betreffen sowohl private als auch öffentliche Rechtsangelegenheiten.