Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juni 1969
§ 15

§ 15 – Tagegeld bei Arbeitslosigkeit

(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. (2) Wird der Arbeitslose zu Lasten einer Versicherung nach § 7 Abs. 1, 2 oder des Bundes nach § 7 Abs. 3 in ein Krankenhaus, ein Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim aufgenommen, so sind fünfundzwanzig vom Hundert des Tagegeldes zu zahlen. Der Betrag erhöht sich auf sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert für den ersten bisher überwiegend von ihm unterhaltenen Angehörigen und um weitere zehn vom Hundert - bis zur vollen Höhe des Tagegeldes - für jeden weiteren derartigen Angehörigen. Das nach Satz 2 berechnete Tagegeld kann unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden, soweit es fünfundzwanzig vom Hundert des ungekürzten Tagegeldes übersteigt. (3) Der Anspruch auf Tagegeld ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Entwicklungsdienstes drei Jahre vergangen sind. Im übrigen gilt § 9 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Arbeitslose, die innerhalb von vier Wochen nach dem Ende bestimmter Dienste oder Leistungen arbeitsunfähig werden, erhalten ein Tagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie kein Krankengeld bekommen.
  • Bei Krankenhausaufenthalten oder Aufenthalten in bestimmten Einrichtungen müssen 25% des Tagegeldes gezahlt werden.
  • Für den ersten Angehörigen, den der Arbeitslose überwiegend unterstützt, erhöht sich der Betrag auf 66,67% des Tagegeldes.
  • Für jeden weiteren Angehörigen kann das Tagegeld um 10% bis zur vollen Höhe des Tagegeldes erhöht werden.
  • Der Anspruch auf Tagegeld verfällt nach drei Jahren seit dem Ende des Entwicklungsdienstes.