Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Juni 1969
§ 16
§ 16 – Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit
(1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt. (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Leistungen des Bundes werden auf Antrag festgestellt.
- Betroffene Paragraphen sind § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 und 15.
- Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Aufgaben durch.
- Ein Abschnitt wurde gestrichen.
- Es handelt sich um Regelungen zur Feststellung von Leistungen.