Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juni 1969
§ 6

§ 6 – Haftpflichtversicherung

(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Entwicklungshelfer und seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder, die nicht nur vorübergehend mit ihm zusammenleben, eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die diese im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursachen. (2) Die Versicherung muß Leistungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorsehen. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist unzulässig. (3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer eingeräumt wird. (4) Wird der Entwicklungshelfer wegen der Schäden, die er im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursacht hat, auf Ersatz in Anspruch genommen, so hat der Träger bis zum Eintreten der Versicherung in angemessener Weise Schutz und Hilfe zu leisten.

Kurz erklärt

  • Der Träger muss eine Haftpflichtversicherung für den Entwicklungshelfer und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen abschließen und aufrechterhalten.
  • Die Versicherung muss Schäden im dienstlichen und privaten Bereich abdecken, einschließlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
  • Ein Selbstbehalt im Versicherungsvertrag ist nicht erlaubt.
  • Der Versicherungsvertrag muss dem Geschädigten einen direkten Anspruch gegen den Versicherer gewähren.
  • Bei Schadensersatzforderungen muss der Träger dem Entwicklungshelfer bis zur Versicherung Unterstützung bieten.