§ 11 – Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes
Der Träger ist verpflichtet, den Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beginn der Dienstzeit für alle Entwicklungshelfer zu stellen, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit sind. Entwicklungshelfern, für die der Antrag auf Versicherung nach Satz 1 nicht zu stellen ist und die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer von der Versicherungspflicht befreienden Versicherung bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, hat der Träger Beitragszuschüsse zu diesen Versicherungen in Höhe der Beiträge, die er im Falle der Pflichtversicherung auf Antrag zu entrichten hätte, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge, zu gewähren. Die Verpflichtung des Trägers nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn den Entwicklungshelfern eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist.
Kurz erklärt
- Der Träger muss einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Entwicklungshelfer stellen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Entwicklungshelfer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, fallen nicht unter diese Regelung.
- Für Entwicklungshelfer, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen Versicherung versichert sind, muss der Träger Beitragszuschüsse leisten.
- Die Zuschüsse dürfen höchstens die Höhe der Beiträge erreichen, die bei Pflichtversicherung zu zahlen wären.
- Die Verpflichtung des Trägers entfällt, wenn den Entwicklungshelfern eine lebenslange Versorgung oder Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen oder kirchenrechtlichen Vorschriften garantiert ist.