§ 1 – Entwicklungshelfer
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst), normal normal sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat, normal normal für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, normal normal das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ist. normal normal normal arabic (2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.
Kurz erklärt
- Entwicklungshelfer sind Personen, die in Entwicklungsländern ohne finanzielle Absicht arbeiten, um diesen Ländern zu helfen.
- Sie müssen einen Vertrag mit einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für mindestens ein Jahr abschließen.
- Die Leistungen, die sie erhalten, sind durch das Gesetz geregelt.
- Entwicklungshelfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein und entweder Deutsche oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sein.
- Auch Personen, die sich auf den Entwicklungsdienst vorbereiten, gelten als Entwicklungshelfer, wenn sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen.