Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juni 1969
§ 4

§ 4 – Entwicklungsdienstvertrag

(1) Der Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der folgende Leistungen des Trägers vorsehen muß: Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen); normal normal eine nach Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungsbeihilfe; dies gilt auch, wenn der Entwicklungsdienst vorzeitig beendet wird; vor Ablauf von sechs Monaten jedoch nur dann, wenn der Entwicklungshelfer die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat. Die Wiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht als Einkommen im Sinne von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Förderung der Ausbildung, beruflichen Fortbildung und Umschulung, normal normal Erstattungen der notwendigen Reisekosten, normal normal die Übernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber obliegen. normal normal normal arabic (2) In dem Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst können weitere Leistungen zur sozialen Sicherung des Entwicklungshelfers, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen der vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart werden. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

Kurz erklärt

  • Der Träger muss einen schriftlichen Vertrag mit dem Entwicklungshelfer abschließen, der bestimmte Leistungen umfasst.
  • Dazu gehören Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs.
  • Nach dem Entwicklungsdienst erhält der Entwicklungshelfer eine angemessene Wiedereingliederungsbeihilfe, auch bei vorzeitiger Beendigung, sofern er nicht dafür verantwortlich ist.
  • Die Wiedereingliederungsbeihilfe zählt nicht als Einkommen im Sinne von Ausbildungsförderung.
  • Der Vertrag kann zusätzliche soziale Sicherungsleistungen für den Entwicklungshelfer und seine Familie enthalten.