Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 14

§ 14 – Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12a, soweit die Verpflichtung von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betroffen ist, verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Absatz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.

Kurz erklärt

  • Menschen mit Behinderungen können Unterstützung von Verbänden erhalten, wenn ihre Rechte verletzt werden.
  • Dies betrifft insbesondere die barrierefreie Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen.
  • Verbände können im Namen der betroffenen Personen Rechtsschutz beantragen, wenn diese zustimmen.
  • Das gilt auch für Verstöße gegen Bundesgesetze zur Barrierefreiheit oder zur Nutzung von Kommunikationshilfen.
  • Alle rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wie bei einem Antrag durch die betroffene Person selbst.