Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 23

§ 23 – Kleinbeträge

(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen, normal normal im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen, normal normal sonst weniger als 5 Euro betragen. normal normal normal arabic (2) Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro betragen. § 11 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Einfuhrabgaben werden nicht erhoben, wenn der Sachwert der Sendung höchstens 150 Euro beträgt und die Abgaben weniger als 1 Euro sind.
  • Bei Reisen werden Einfuhrabgaben nicht erhoben, wenn sie weniger als 3 Euro betragen.
  • In anderen Fällen werden Einfuhrabgaben nicht erhoben, wenn sie weniger als 5 Euro betragen.
  • Bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Tabaksteuergesetz werden Einfuhrabgaben nicht erhoben, wenn sie weniger als 10 Euro betragen.
  • Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.