Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 21

§ 21 – Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind Treibstoffe im Hauptbehälter von Luftfahrzeugen bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht, und Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie aus einem Drittland in Luftfahrzeugen eingeführt und anschließend in ihnen zum Motorenantrieb oder zum Schmieren verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Flug nach den Umständen zum Erwerb von Treibstoff unternommen worden ist. (2) Einfuhrabgabenfrei sind andere als in Absatz 1 genannte Betriebsstoffe, die in Luftfahrzeugen oder an ihrer Außenfläche verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit gilt für Mineralöle nur, wenn sie in Luftfahrzeugen verwendet werden, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. (3) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Ballonen sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Absatzes 2.

Kurz erklärt

  • Treibstoffe im Hauptbehälter von Luftfahrzeugen sind bis zur Menge eines normalen Hauptbehälters von Einfuhrabgaben befreit, wenn sie zum Antrieb oder Schmieren verwendet werden.
  • Schmierstoffe in üblichen Mengen sind ebenfalls von Einfuhrabgaben befreit, wenn sie in Luftfahrzeugen aus einem Drittland eingeführt werden.
  • Die Einfuhrabgabenfreiheit entfällt, wenn der Flug zum Erwerb von Treibstoff durchgeführt wird.
  • Andere Betriebsstoffe, die in oder an Luftfahrzeugen verwendet werden, sind ebenfalls von Einfuhrabgaben befreit, wenn sie bestimmten Bedingungen entsprechen.
  • Gase für Luftschiffe und Ballone gelten nicht als Betriebsstoffe im Sinne der Regelung.