§ 8 – Weitergewährung der Unterhaltsleistungen
(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert und hat er die Verhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der Verhinderung, jedoch längstens bis zum Ende der sechsten Woche weiterzugewähren; dies gilt auch, wenn während dieser Zeit das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers aufgelöst wird. (2) Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin hat der Träger die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes endet.
Kurz erklärt
- Entwicklungshelfer, die aus unverschuldeten Gründen an der Dienstleistung verhindert sind, erhalten bis zu sechs Wochen lang ihre vertraglichen Unterhaltsleistungen.
- Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis während dieser Zeit endet.
- Bei Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin muss der Träger die Unterhaltsleistungen während der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz weiterzahlen.
- Die Zahlungen erfolgen auch, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfristen endet.
- Die Regelungen beziehen sich auf spezifische Paragraphen des Mutterschutzgesetzes.