Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 12i

§ 12i – Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde

Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, normal über die erforderliche Sachkunde verfügt, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt, und normal die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet. normal arabic Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise erhalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. Das Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 F816729_01_BJNR146800002BJNE002800377 . Die Zulassung einer Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsstätte durch ein Zulassungszertifikat. Amtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar. 1 column F816729_01_BJNR146800002BJNE002800377 exp

Kurz erklärt

  • Ausbildungsstätten für Assistenzhunde müssen von einer fachlichen Stelle zugelassen werden.
  • Die Zulassung wird jährlich überprüft und ist maximal fünf Jahre gültig.
  • Eine Zulassung erfolgt, wenn die Ausbildungsstätte die erforderlichen Genehmigungen und Kenntnisse nachweist.
  • Der Antrag zur Zulassung muss alle notwendigen Informationen und Nachweise enthalten.
  • Das Zulassungsverfahren orientiert sich an bestimmten technischen Normen (DIN EN ISO/IEC 17065:2013).