§ 12c – Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit
(1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der Intranetangebote, der obersten Bundesbehörden, normal normal der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe. normal normal normal arabic Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik. (2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit der Websites der öffentlichen Stellen der Länder und normal normal der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder. normal normal normal arabic Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.
Kurz erklärt
- Die obersten Bundesbehörden müssen alle drei Jahre einen Bericht über die Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen erstellen.
- Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2021 fällig.
- Die Berichte müssen verbindliche Maßnahmen und Zeitpläne zur Verbesserung der Barrierefreiheit enthalten.
- Auch die Länder sind verpflichtet, alle drei Jahre über die Barrierefreiheit ihrer öffentlichen Websites und mobilen Anwendungen zu berichten.
- Die Berichterstattung erfolgt gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102.