Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juli 1979
§ 25

§ 25 – Veröffentlichung des zugelassenen Antrags

(1) Ist dem Antrag stattgegeben worden (§ 24 Abs. 4 und 5), so veröffentlicht der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat den Antrag und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt und setzt die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden für das zugelassene Volksbegehren fest. Betreffen mehrere zugelassene Anträge dasselbe Gebiet oder denselben Gebietsteil, so ist die Eintragungsfrist für später eingegangene Anträge auf Zeiträume festzusetzen, die nach der Durchführung des vorangehenden Volksbegehrens liegen. (2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens einen, spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Sie beträgt zwei Wochen. Die Eintragungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Eintragungsberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Es sind daher Eintragungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienststunden, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, vorzusehen. (3) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur Beteiligung am Volksbegehren aufgerufene Bevölkerung durch öffentliche Bekanntmachung des Antrags, der Entscheidung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat oder des Bundesverfassungsgerichts, der Eintragungsfrist und der Eintragungsstunden.

Kurz erklärt

  • Der Bundesminister des Innern veröffentlicht den genehmigten Antrag und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt.
  • Er legt die Frist und die Stunden für die Eintragung zum Volksbegehren fest.
  • Bei mehreren Anträgen für dasselbe Gebiet wird die Eintragungsfrist für spätere Anträge nach dem ersten Volksbegehren festgelegt.
  • Die Eintragungsfrist beginnt frühestens einen und spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung und dauert zwei Wochen.
  • Die betroffenen Länder informieren die Bevölkerung über den Antrag, die Entscheidung und die Eintragungsdetails.