Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juli 1979
§ 37

§ 37 – Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.

Kurz erklärt

  • Der Bundesminister des Innern ist zuständig für die Veröffentlichung von Informationen zum Volksbegehren.
  • Die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Das Ergebnis der Eintragungen wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
  • Diese Veröffentlichungen informieren die Öffentlichkeit über den Status des Volksbegehrens.
  • Es handelt sich um offizielle Mitteilungen der Bundesregierung.