Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. Juli 1979
§ 37
§ 37 – Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.
Kurz erklärt
- Der Bundesminister des Innern ist zuständig für die Veröffentlichung von Informationen zum Volksbegehren.
- Die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
- Das Ergebnis der Eintragungen wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
- Diese Veröffentlichungen informieren die Öffentlichkeit über den Status des Volksbegehrens.
- Es handelt sich um offizielle Mitteilungen der Bundesregierung.