Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juli 1979
§ 10

§ 10 – Stimmabgabe

(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimmzettels wird vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung bestimmt. (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher der gestellten Fragen er zustimmen will. (3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Umschlag zu legen, diesen dem Abstimmungsvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

Kurz erklärt

  • Die Abstimmung erfolgt mit offiziellen Stimmzetteln und Umschlägen.
  • Das Design des Stimmzettels wird durch den Bundesminister des Innern festgelegt.
  • Wähler markieren ihre Zustimmung zu einer Frage durch ein Kreuz oder eine andere eindeutige Kennzeichnung.
  • Stimmberechtigte, die nicht lesen können oder körperlich eingeschränkt sind, dürfen Hilfe von einer Vertrauensperson in Anspruch nehmen.
  • Diese Hilfe kann beim Kennzeichnen des Stimmzettels, beim Einlegen in den Umschlag und beim Abgeben an den Abstimmungsvorsteher oder in die Urne erfolgen.