Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juli 1979
§ 6

§ 6 – Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind ein Gesamtabstimmungsleiter und ein Gesamtabstimmungsausschuß für das Abstimmungsgebiet, normal normal ein Landesabstimmungsleiter und ein Landesabstimmungsausschuß für die Abstimmungsbereiche jedes betroffenen Landes, normal normal ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt, normal normal ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk, normal normal ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses sowie für jeden Abstimmungsbereich, wenn das Kreisgebiet zu mehr als einem Abstimmungsbereich gehört. normal normal normal arabic Der Gesamtabstimmungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. In den Gesamtabstimmungsausschuß sind neben dem Gesamtabstimmungsleiter zehn Stimmberechtigte aus den betroffenen Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zu berufen, die von den Regierungen der betroffenen Länder bestimmt werden. (2) Bei der Berufung der Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände sind die im jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Es gibt verschiedene Abstimmungsorgane auf unterschiedlichen Ebenen: Gesamtabstimmungsleiter, Landesabstimmungsleiter, Kreisabstimmungsleiter und Abstimmungsvorsteher.
  • Der Gesamtabstimmungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern ernannt, in Abstimmung mit den Landesregierungen.
  • Der Gesamtabstimmungsausschuss besteht aus dem Gesamtabstimmungsleiter und zehn weiteren Mitgliedern, die nach Einwohnerzahlen der Länder ausgewählt werden.
  • Bei der Besetzung der Abstimmungsausschüsse und -vorstände sollen die vertretenen Parteien und interessierte Vereinigungen berücksichtigt werden.
  • Die Regelungen gelten für alle Abstimmungsgebiete, einschließlich Kreisen und kreisfreien Städten.