Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. Juli 1979
§ 23
§ 23 – Vertrauensmänner
(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Bei unterschiedlichen Erklärungen gilt die Erklärung des Vertrauensmannes. (3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags durch schriftliche Erklärung an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat abberufen und durch andere ersetzt werden.
Kurz erklärt
- Im Antrag müssen ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter benannt werden.
- Fehlen diese Angaben, wird der erste Unterzeichner als Vertrauensmann und der zweite als Stellvertreter angesehen.
- Nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter dürfen verbindliche Erklärungen zum Antrag abgeben oder entgegennehmen.
- Bei unterschiedlichen Erklärungen hat die des Vertrauensmannes Vorrang.
- Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können durch eine Mehrheit der Unterzeichner schriftlich abberufen und ersetzt werden.