§ 24 – Entscheidung über den Zulassungsantrag
(1) Über den Antrag entscheidet der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des mängellosen Antrags. Vor der Entscheidung gibt er den Regierungen der betroffenen Länder Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats. (2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat den Vertrauensmann auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden. (3) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat gibt den Antragstellern eines nachrangigen gleichgerichteten Volksbegehrens, für das der Antrag vor der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) oder innerhalb eines Monats danach eingegangen ist, Gelegenheit, sich dem vorrangigen Antrag anzuschließen. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so gilt § 21 Abs. 1 Buchstabe a. (4) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 vorliegen und der Antrag nicht nach § 21 Abs. 1 unzulässig ist. (5) Die Entscheidung ist den Antragstellern und den Regierungen der betroffenen Länder zuzustellen. Sie ist, wenn der Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Regierungen der betroffenen Länder können gegen die Zulassung des Antrags innerhalb der gleichen Frist Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Zweite Senat.
Kurz erklärt
- Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat entscheidet innerhalb von drei Monaten über einen Antrag und holt vorher die Meinungen der betroffenen Länder ein.
- Bei Mängeln im Antrag muss der Vertrauensmann diese innerhalb eines Monats beheben; danach sind keine Änderungen mehr möglich.
- Antragsteller eines nachrangigen Volksbegehrens können sich dem vorrangigen Antrag anschließen, wenn sie dies innerhalb eines Monats tun.
- Der Antrag wird genehmigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Unzulässigkeit vorliegt.
- Die Entscheidung wird den Antragstellern und den betroffenen Ländern zugestellt; bei Ablehnung muss eine Begründung erfolgen, und es besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen.