§ 40 – Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung, normal normal die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen, normal normal die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane, normal normal die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung, normal normal die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume, normal normal die Abstimmungs- und Eintragungshandlung, normal normal die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, normal normal die Briefabstimmung, normal normal die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse, normal normal das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren, normal normal das Eintragungsverfahren, normal normal die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Bundesminister des Innern kann Regeln für Volksentscheide, Volksbegehren und Volksbefragungen erlassen.
- Diese Regeln betreffen das Stimm- und Eintragungsrecht sowie die Durchführung dieser Verfahren.
- Es werden Vorschriften zur Bildung und Tätigkeit der Abstimmungs- und Eintragungsorgane festgelegt.
- Die Regelungen umfassen auch die Organisation der Abstimmungs- und Eintragungsräume.
- Zudem wird das Verfahren zur Feststellung der Ergebnisse und zur Aufbewahrung von Unterlagen geregelt.