Gesetzklar

GGART29ABS6G – ggart29abs6g

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1979-07-30

§ 1 – Gegenstand des Volksentscheides

§ 2 – Abstimmungsgebiet

§ 3 – Bestimmung des Abstimmungstages

(1) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Abstimmung findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt. (2) Die Regierunge…

§ 4 – Stimmrecht

§ 5 – Ausübung des Stimmrechts

§ 6 – Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind ein Gesamtabstimmungsleiter und ein Gesamtabstimmungsausschuß für das Abstimmungsgebiet, normal normal ein Landesabstimmungsleiter und ein Landesabstimmungsausschuß für die Abstimmungsbereiche jedes betroffenen Landes, normal normal ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreis…

§ 7 – Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes

§ 8 – Abstimmungszeit

§ 9 – Abstimmungsgeheimnis

§ 10 – Stimmabgabe

(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimmzettels wird vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung bestimmt. (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder…

§ 11 – Abstimmungsergebnis

§ 12 – Ungültige Stimmen

§ 13 – Entscheidung des Abstimmungsvorstandes

§ 14 – Feststellung des Abstimmungsergebnisses und des Ergebnisses des Volksentscheides

(1) Die Abstimmungsvorsteher übermitteln das Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter. Dieser stellt das Abstimmungsergebnis seines Kreises, sofern erforderlich, getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt zusammen und übermittelt es nach Feststellung durch den Kreisabsti…

§ 15 – Nachabstimmung

§ 16 – Wiederholung der Abstimmung

§ 17 – Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.…

§ 18 – Gegenstand des Volksbegehrens

§ 19 – Zulassungsantrag

(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl zum Bundestag wahlberechtigten Einwohner des Raumes, für den das Volksbegehren beantragt wird, jedoch von nicht mehr…

§ 20 – Inhalt des Zulassungsantrags

§ 21 – Unzulässige Anträge

§ 22 – Reihenfolge mehrerer Anträge

§ 23 – Vertrauensmänner

(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter j…

§ 24 – Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Über den Antrag entscheidet der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des mängellosen Antrags. Vor der Entscheidung gibt er den Regierungen der betroffenen Länder Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats. (2) Enthält der Antrag Mängel, so fo…

§ 25 – Veröffentlichung des zugelassenen Antrags

(1) Ist dem Antrag stattgegeben worden (§ 24 Abs. 4 und 5), so veröffentlicht der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat den Antrag und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt und setzt die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden für das zugelassene Volksbegehren fest. Betreffen mehrere zug…

§ 26 – Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags

(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden. (2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrags ist nur wirksam, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrags mit eigenhändiger Unterschrift erklärt wird und die danach noch verbleibende Zahl der Unterzeichner nicht die M…

§ 27 – Eintragungsberechtigung

§ 28 – Ausübung des Eintragungsrechts

§ 29 – Eintragungsschein

§ 30 – Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde

§ 31 – Eintragungsorgane

(1) Eintragungsorgane sind ein Gesamteintragungsleiter und ein Gesamteintragungsausschuß für den Raum eines zugelassenen Volksbegehrens, normal normal ein Landeseintragungsleiter und ein Landeseintragungsausschuß für jedes betroffene Land, normal normal ein Kreiseintragungsleiter und ein Kreiseintra…

§ 32 – Tätigkeit der Eintragungsausschüsse

§ 33 – Auslegung der Eintragungslisten

(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht öffentlich aus. (2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten ausliegen, ist es verboten, die Eintragungsberechtigten durch Wo…

§ 34 – Inhalt der Eintragung

§ 35 – Ungültige Eintragungen

§ 36 – Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Gemeinden die Eintragungslisten ab, bestätigen auf den Eintragungslisten, daß die Eintragungsberechtigten am Tag der Eintragung eintragungsberechtigt waren und übersenden die Eintragungslisten dem Kreiseintragungsleiter. Der Kreiseintragungsausschuß…

§ 37 – Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.…

§ 38 – Gegenstand der Volksbefragung

§ 39 – Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts

§ 40 – Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung, normal normal die Erteilung von Stimmsc…

§ 41 – Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung

Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung trägt der Bund. Er erstattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände), für jede Abstimmung, für jedes Eintragungsverfahren und für jede Volksbefragung einen festen, nach der Zahl der Stimm- und Eintr…

§ 42 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.…