Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juli 1979
§ 41

§ 41 – Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung

Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung trägt der Bund. Er erstattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände), für jede Abstimmung, für jedes Eintragungsverfahren und für jede Volksbefragung einen festen, nach der Zahl der Stimm- und Eintragungsberechtigten bemessenen Betrag, der vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt wird. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Die Kosten für Volksentscheide, Eintragungsverfahren und Volksbefragungen trägt der Bund.
  • Der Bund erstattet den Ländern und Gemeinden einen festen Betrag pro Abstimmung und Verfahren.
  • Die Höhe des Betrags richtet sich nach der Anzahl der stimmberechtigten und eintragungsberechtigten Personen.
  • Der Betrag wird vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat festgelegt, mit Zustimmung des Bundesrates.
  • Laufende persönliche und sachliche Kosten sowie Raumnutzungsgebühren werden bei der Festsetzung nicht berücksichtigt.