Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. Juli 1979
§ 19
§ 19 – Zulassungsantrag
(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl zum Bundestag wahlberechtigten Einwohner des Raumes, für den das Volksbegehren beantragt wird, jedoch von nicht mehr als 7 000 Einwohnern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (2) Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner des Raumes, der bei der Stellung des Antrags zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
Kurz erklärt
- Ein Volksbegehren muss beim Bundesminister des Innern beantragt werden.
- Der Antrag benötigt mindestens 1% der wahlberechtigten Einwohner des betreffenden Gebiets.
- Maximal 7.000 Einwohner dürfen den Antrag persönlich und handschriftlich unterzeichnen.
- Unterschriftsberechtigt sind wahlberechtigte Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Gebiet wohnen.
- Bei mehreren Wohnungen zählt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt.