Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juli 1979
§ 33

§ 33 – Auslegung der Eintragungslisten

(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht öffentlich aus. (2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten ausliegen, ist es verboten, die Eintragungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen. (3) Die Eintragungsberechtigten, die sich für das Volksbegehren erklären wollen, haben sich persönlich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner Erklärung ersetzt.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde stellt die Eintragungslisten während der Eintragungsfrist öffentlich aus.
  • Die Eintragungslisten müssen unter Aufsicht und nach einem bestimmten Muster präsentiert werden.
  • Es ist verboten, die Eintragungsberechtigten im Auslegungsgebäude zu beeinflussen.
  • Eintragungsberechtigte müssen sich persönlich und eigenhändig in die Listen eintragen.
  • Wenn jemand nicht schreiben kann, wird seine Unterschrift durch eine Erklärung ersetzt.