Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. April 1992
Anlage 7

Anlage 7 – (zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. 1998, 32; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 1 10* col2 2 30.00* col3 3 30.00* col4 4 25.00* Lfd. Nr. 1 left 1 top Erzeugnis 1 center 1 top Warnhinweis 1 center 1 top Stelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist 1 left 0 top 1 center 1 middle 1 center 1 middle 1 center 1 middle 1 center 0 middle bottom 1 center 1 top Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen 1 left 1 top "Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!" 1 left 1 top Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en) 1 left 0 top 1 center 1 top Luftballons 1 left 1 top „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ 1 left 1 top Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen. 1 left 0 top 1 center 1 top (weggefallen) 1 left 1 top 1 left 1 top 1 left 0 top top left 50 4 1 1 topbot %yes;

Kurz erklärt

  • Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilprodukte müssen einen Warnhinweis tragen.
  • Der Warnhinweis informiert über mögliche Gesundheitsschäden durch Einatmen und gibt Anweisungen zur sicheren Anwendung.
  • Die Verwendung sollte nur im Freien oder bei guter Belüftung erfolgen, und das Sprühen sollte nur für kurze Zeit geschehen.
  • Großflächige Produkte sollten ebenfalls im Freien besprüht und gut ablüften gelassen werden.
  • Aerosolpackungen müssen außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahrt werden.