§ 10 – Kennzeichnung, Nachweispflichten
(1) (weggefallen) (1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen. (2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, dem in der Europäischen Union ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten: Name und Anschrift des Herstellers und, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, auch des Einführers, normal normal Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik, normal normal Datum der Erstellung der Erklärung. normal normal normal arabic Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten. (2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel. (3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind. (4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen. (5) Die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 bezeichneten Materialien und Gegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 genannte schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/213 entspricht.
Kurz erklärt
- Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen nur mit einer schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache verkauft werden, die ihre Konformität mit bestimmten Vorschriften bestätigt.
- Für Keramik-Lebensmittelbedarfsgegenstände gilt eine ähnliche Regelung, wobei zusätzliche Informationen über den Hersteller und Testergebnisse erforderlich sind.
- Materialien, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen nur mit einer entsprechenden Erklärung in Verkehr gebracht werden, die die Einhaltung bestimmter Verordnungen bescheinigt.
- Bestimmte Bedarfsgegenstände müssen deutlich sichtbare und lesbare Informationen in deutscher Sprache tragen, wenn sie an Verbraucher verkauft werden.
- Materialien und Gegenstände gemäß der Verordnung (EU) 2018/213 dürfen nur mit einer schriftlichen Konformitätserklärung in deutscher Sprache verkauft werden, die den festgelegten Anforderungen entspricht.