§ 10a – Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
(1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche Angaben ergänzt werden. (2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für gebrauchte Schuhe, normal normal Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt, normal normal Spielzeugschuhe. normal normal normal arabic Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt. (3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils der Fläche des Obermaterials, normal normal der Fläche von Futter und Decksohle und normal normal des Volumens der Laufsohle normal normal normal arabic ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.
Kurz erklärt
- Schuherzeugnisse müssen vor dem Verkauf mit bestimmten Angaben versehen werden, die gut sichtbar und lesbar sind.
- Die Kennzeichnung muss Informationen über die Bestandteile und verwendeten Materialien enthalten, entweder durch Piktogramme oder schriftliche Angaben.
- Diese Regelung gilt nicht für gebrauchte Schuhe, bestimmte Sicherheitsschuhe und Spielzeugschuhe.
- Bei der Kennzeichnung müssen Materialien angegeben werden, die mindestens 80 Prozent der jeweiligen Flächen ausmachen; andernfalls sind die zwei Hauptmaterialien zu benennen.
- Zubehörteile wie Schnallen oder Verzierungen werden bei der Bestimmung der Materialien nicht berücksichtigt.