Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. April 1992
Anlage 4

Anlage 4 – (zu § 5)Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen

A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 31; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 1 1* col2 2 6.00* col3 3 6.00* Lfd. Nr. 1 left col1 1 1 top Bedarfsgegenstand 1 left col2 1 top Verfahren 1 left col3 0 top bottom 1 left col1 1 1 top a) Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elastomeren oder Gummi normal normal b) Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird normal normal normal alpha 1 left col2 1 top Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfsgegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweisbar sind. 1 justify col3 0 top 1 Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie Lederspielwaren 1 Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist. 1 justify 0 top left 50 3 1 all 1 %yes;

Kurz erklärt

  • Es handelt sich um Vorschriften für bestimmte Bedarfsgegenstände, die mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.
  • Dazu gehören Beruhigungs- und Flaschensauger sowie Spielzeug aus Kautschuk für Kinder bis 36 Monate.
  • Es werden Verfahren beschrieben, die die Abgabe von N-Nitrosaminen aus diesen Gegenständen nachweisen.
  • Auch Lederprodukte wie Bekleidung, Taschen und Spielwaren fallen unter diese Vorschriften.
  • Für Lederprodukte wird ein Verfahren zur Nachweisbarkeit von Chrom(VI) gefordert.