Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. April 1992
§ 1
§ 1 – Gleichstellung
Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.
Kurz erklärt
- Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen sind für Leder- und Textilerzeugnisse gedacht.
- Diese Produkte sind für den häuslichen Gebrauch bestimmt.
- Sie sind keine Lebensmittel oder Futtermittel.
- Imprägnierungsmittel werden wie Bedarfsgegenstände behandelt.
- Es gibt spezielle Regelungen für diese Produkte.