Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. April 1992
§ 1

§ 1 – Gleichstellung

Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.

Kurz erklärt

  • Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen sind für Leder- und Textilerzeugnisse gedacht.
  • Diese Produkte sind für den häuslichen Gebrauch bestimmt.
  • Sie sind keine Lebensmittel oder Futtermittel.
  • Imprägnierungsmittel werden wie Bedarfsgegenstände behandelt.
  • Es gibt spezielle Regelungen für diese Produkte.