§ 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittelbedarfsgegenstände: normal Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; normal normal Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie: normal zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte a) unbeschichtete Zellglasfolien, normal normal b) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder normal normal c) beschichtete Zellglasfolien mit einer Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, normal normal normal arabic normal jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose; normal normal (weggefallen) normal normal 3a. (weggefallen) normal normal 3b. (weggefallen) normal normal 3c. (weggefallen) normal normal Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik: normal zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein; normal normal Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten: a) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, normal normal b) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und normal normal normal alpha die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind; normal normal Babyartikel: normal jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen; normal normal Druckfarben: Druckfarben oder Drucklacke, die in einem Druck- oder Lackierverfahren auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aufgetragen werden; normal normal bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände: Lebensmittelbedarfsgegenstände, die unter Verwendung von Druckfarben hergestellt sind; normal normal Nanomaterialien: Materialien in Druckfarben, a) die natürlichen Ursprungs sind, bei Herstellungsprozessen anfallen oder gezielt hergestellt werden, normal normal b) die Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthalten und normal normal c) bei denen mindestens 50 Prozent der Partikel bezogen auf die Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von einem bis 100 Nanometer aufweisen; normal normal normal alpha normal normal Partikel: ein sehr kleines Teilchen einer Substanz mit definierten physikalischen Grenzen; normal normal Agglomerat: eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist; normal normal Aggregat: ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln; normal normal Verwendung von Stoffen in Druckfarben: Das planvolle Benutzen von Stoffen zur Herstellung von Druckfarben, die zumindest einem der folgenden Verwendungszwecke dienen: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive. normal normal normal arabic Zubereitungen zum Einfärben von Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie Dekorfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik oder Glas, die in einem Brennverfahren aufgebracht werden, sind keine Druckfarben im Sinne des Satzes 1 Nummer 7. Als Nanomaterialien im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 gelten auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen kleiner als ein Nanometer. Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. ** manuell F771076_02_BJNR008660992BJNE000309125 normal )
Kurz erklärt
- Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Materialien, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, wie Zellglasfolien und Keramiken.
- Zellglasfolien können unbeschichtet oder beschichtet sein, wobei die Beschichtung aus Cellulose oder Kunststoff bestehen kann.
- Keramische Lebensmittelbedarfsgegenstände werden aus anorganischen Stoffen und Ton hergestellt und können glasiert sein.
- Babyartikel sind Produkte, die der hygienischen Versorgung und dem Wohlbefinden von Kindern dienen.
- Nanomaterialien in Druckfarben sind sehr kleine Partikel, die bestimmte Größen haben und in der Herstellung von Druckfarben verwendet werden.