Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. April 1992
§ 6

§ 6 – Höchstmengen

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten, normal normal Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten, normal normal in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten, normal normal in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen, normal normal Lebensmittelbedarfsgegenstände, auf die Lacke oder Beschichtungen aufgebracht worden sind, die den in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 6) festgesetzten Anforderungen an die Migration von 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan nicht entsprechen. normal normal normal arabic Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht.

Kurz erklärt

  • Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen nicht verkauft werden, wenn sie bestimmte Stoffe in zu hohen Mengen enthalten.
  • Dies gilt auch für andere Lebensmittelbedarfsgegenstände, die bestimmte Beschichtungen haben und die festgelegten Höchstmengen überschreiten.
  • Die Regelungen beziehen sich auf verschiedene Anlagen und Tabellen, die spezifische Stoffe und deren zulässige Mengen auflisten.
  • Lacke oder Beschichtungen, die nicht den Anforderungen für den Kontakt mit Lebensmitteln entsprechen, sind ebenfalls betroffen.
  • Eine Ausnahme besteht für Kunststoffbeschichtungen, die bestimmten Definitionen entsprechen.