Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. April 1992
Anlage 6

Anlage 6 – (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 32; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 1 1 9.79* col2 2 1 3.11* col3 3 1 32.89* col4 4 0 16.63* col5 5 18.56* Lfd. Nr. 1 left 1 top Bedarfsgegenstand 1 center 1 col3 col2 top Höchstmenge 1 center 0 col5 col4 top 1 center 1 middle 1 center 1 col3 col2 middle 1 center 0 col5 col4 middle bottom 1 right 1 top (weggefallen) 1 left 1 col3 col2 top 1 left 0 col5 col4 top 1 right col1 1 3 top Lebensmittelbedarfs-gegenstände aus Keramik: 1 left 1 col3 col2 0 top Blei *1) 1 left 0 0 top Cadmium *1) 1 left 0 0 top - 1 left 0 top Nicht füllbare Gegenstände; Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm 1 left 1 top 0,8 mg/qdm 1 left 0 top 0,07 mg/qdm 1 left 0 top 0 - 1 left 0 top Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm 1 left 1 top 4,0 mg/l 1 left 0 top 0,3 mg/l 1 left 0 top 0 - 1 left 0 top Koch- und Backgeräte; Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen 1 left 1 top 1,5 mg/l 1 left 0 top 0,1 mg/l 1 left 0 top top left 50 5 1 topbot %yes; *1) Wird bei einem Prüfgegenstand die Höchstmenge um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt diese gleichwohl als eingehalten, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur gleichen Keramikgegenständen die Höchstmenge im arithmetischen Mittel nicht überschritten wird und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50% festgestellt wird. Besteht ein Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Keramik aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Höchstmenge der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so festgestellten Werte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.

Kurz erklärt

  • Es gibt Höchstgrenzen für Schadstoffe in keramischen Lebensmittelbedarfsgegenständen, wie Blei und Cadmium.
  • Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm dürfen maximal 0,8 mg/qdm Blei und 0,07 mg/qdm Cadmium enthalten.
  • Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe über 25 mm haben andere Grenzwerte: 4,0 mg/l Blei und 0,3 mg/l Cadmium.
  • Bei Überschreitungen der Höchstmenge um bis zu 50% kann die Regelung dennoch als eingehalten gelten, wenn andere ähnliche Gegenstände die Grenzwerte einhalten.
  • Bei keramischen Behältern mit Deckel wird nur der Wert des Behälters für die Höchstmenge berücksichtigt, und beide Teile werden separat geprüft.