Anlage 5a – (zu § 6 Nr. 4)Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
A Fundstelle des (Originaltextes: BGBl. I 2000, 850; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 1 0.2* col2 2 2* col3 3 2* col4 4 2* Lfd.Nr. center top Bedarfsgegenstand center top Stoffe center top Höchstmenge center center top center top center top center top Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen top Nickel und seine Verbindungen top 0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen top Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung top Nickel und seine Verbindungen top Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung top Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden top Nickel und seine Verbindungen top Weniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden top 4 1 1 all
Kurz erklärt
- Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die direkt und länger mit der Haut in Kontakt kommen, dürfen maximal 0,5 Mikrogramm Nickel pro Quadratzentimeter und Woche freisetzen.
- Für Bedarfsgegenstände mit einer nickelfreien Beschichtung gelten die gleichen Freisetzungsgrenzen, müssen jedoch mindestens zwei Jahre lang bei normaler Nutzung eingehalten werden.
- Stäbe, die in durchstochene Ohren oder andere Körperstellen eingeführt werden, dürfen weniger als 0,2 Mikrogramm Nickel pro Quadratzentimeter und Woche freisetzen.
- Die Regelungen betreffen die Sicherheit von Produkten, die mit der Haut oder durchstochene Körperpartien in Kontakt kommen.
- Die Vorschriften sind Teil eines Gesetzes zur Regulierung von Chemikalien in Konsumgütern.