Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. April 1992
Anlage 9

Anlage 9 – (zu § 10 Abs. 3)Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind

A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 33; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 1 60.000000pt col2 2 396.000000pt col3 3 294.000000pt col4 4 217.000000pt Lfd. Nr. center top Erzeugnis center top Kennzeichnung center top Stellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist top center top center top center top center top top (weggefallen) top top top top Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind top "Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen." top Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet top top Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd top "Enthält Formaldehyd." top Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet top top 4 1 1 all

Kurz erklärt

  • Textilien mit mehr als 0,15% Formaldehyd, die Hautkontakt haben, müssen gekennzeichnet werden.
  • Die Kennzeichnung lautet: "Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen."
  • Reinigungs- und Pflegemittel für den häuslichen Gebrauch mit mehr als 0,1% Formaldehyd müssen ebenfalls gekennzeichnet werden.
  • Die Kennzeichnung für diese Produkte lautet: "Enthält Formaldehyd."
  • Die Kennzeichnung muss auf dem Bedarfsgegenstand, der Verpackung oder dem Etikett angebracht sein.