Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Juli 2012
§ 44a

§ 44a – Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und normal normal die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bis zu einem bestimmten Tag gelten besondere Regelungen.
  • § 2 Absatz 3 der Vergabeverordnung ist bis zu diesem Tag nicht anwendbar.
  • Die anderen genannten Paragraphen bleiben in der Fassung vom 23. August 2023 gültig.
  • Es handelt sich um eine Übergangsregelung.
  • Die Regelung betrifft die Anwendung von Vergaberechtsvorschriften.