Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. Juli 2012
§ 44a
§ 44a – Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und normal normal die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bis zu einem bestimmten Tag gelten besondere Regelungen.
- § 2 Absatz 3 der Vergabeverordnung ist bis zu diesem Tag nicht anwendbar.
- Die anderen genannten Paragraphen bleiben in der Fassung vom 23. August 2023 gültig.
- Es handelt sich um eine Übergangsregelung.
- Die Regelung betrifft die Anwendung von Vergaberechtsvorschriften.