§ 2 – Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
(1) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. (2) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 und 45 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden. (3) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen gelten bei der Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen die Anforderungen des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Verordnung regelt die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich.
- Für Bauaufträge gelten spezifische Paragraphen sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
- Die VOB/A ist in der Fassung vom 31. Januar 2019 und zuletzt geändert am 6. September 2023 anzuwenden.
- Bei Bekanntmachungen für diese Aufträge müssen bestimmte Anforderungen der Vergabeverordnung beachtet werden.
- Es gelten Vorgaben zu Datenfeldern und zur Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf.