Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Juli 2012
§ 34

§ 34 – Zuschlag

(1) Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels. Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage. (2) Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein: Qualität, normal normal Preis, normal normal Zweckmäßigkeit, normal normal technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, normal normal Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten, normal normal Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz, normal normal Umwelteigenschaften, normal normal Lieferfrist oder Ausführungsdauer und normal normal Versorgungssicherheit. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Annahme eines Angebots muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, wobei eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein Siegel erforderlich ist.
  • Bei der Übermittlung per Telefax reicht die Unterschrift auf dem Faxdokument aus.
  • Der Auftraggeber bewertet die Angebote anhand der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien.
  • Diese Kriterien müssen sachlich mit dem Auftragsgegenstand verbunden sein und können verschiedene Aspekte wie Qualität, Preis und Betriebskosten umfassen.
  • Weitere mögliche Kriterien sind technische Eigenschaften, Umwelteigenschaften, Lieferfristen und Versorgungssicherheit.