Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Juli 2012
§ 35

§ 35 – Bekanntmachung über die Auftragserteilung

(1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung innerhalb von 48 Tagen bekanntzumachen. Die Bekanntmachung über die Auftragserteilung wird nach den Vorgaben der Spalte 31 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 erstellt. Diese Pflicht besteht nicht für die Vergabe von Einzelaufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung erfolgen. (2) Die Auftraggeber müssen eine Auftragsvergabe oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht bekannt geben, soweit deren Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. (3) Auftragsänderungen im Sinne von § 132 Absatz 5 in Verbindung mit § 147 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend den Vorgaben der Spalte 38 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 bekanntzumachen.

Kurz erklärt

  • Auftraggeber müssen Auftragsvergaben oder Rahmenvereinbarungen innerhalb von 48 Tagen bekanntgeben.
  • Die Bekanntmachung erfolgt nach bestimmten Vorgaben aus der EU-Durchführungsverordnung.
  • Einzelaufträge, die aus Rahmenvereinbarungen resultieren, sind von dieser Pflicht ausgenommen.
  • Eine Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn sie den Gesetzesvollzug behindert oder öffentliche Interessen gefährdet.
  • Änderungen von Aufträgen müssen ebenfalls gemäß festgelegten Vorgaben bekanntgegeben werden.