Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Juli 2012
§ 17

§ 17 – Vorinformation

(1) Auftraggeber können durch Vorinformation, die von der Europäischen Kommission oder von ihnen selbst in ihrem Beschafferprofil veröffentlicht wird, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen mitteilen, die sie in den kommenden zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigen. Lieferaufträge sind nach Warengruppen unter Bezugnahme auf das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Europäischen Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, normal normal Dienstleistungsaufträge sind nach den in Anhang I der Richtlinie 2009/81/EG genannten Kategorien normal normal normal arabic aufzuschlüsseln. (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 werden unverzüglich nach der Entscheidung über die Genehmigung des Projekts, für das die Auftraggeber beabsichtigen, Aufträge zu erteilen oder Rahmenvereinbarungen abzuschließen, an die Europäische Kommission übermittelt oder im Beschafferprofil veröffentlicht. Die Bekanntmachung der Vorinformation wird nach den Vorgaben der Spalte 6 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung erstellt. Veröffentlicht ein Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er dies dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf unter Verwendung der Vorgaben von Spalte 3 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3. Die Vorinformationen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Europäische Kommission abgesendet wurde. Das Datum der Absendung muss im Beschafferprofil angegeben werden. (3) Auftraggeber sind zur Veröffentlichung verpflichtet, wenn sie beabsichtigen, von der Möglichkeit einer Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote gemäß § 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 Gebrauch zu machen. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.

Kurz erklärt

  • Auftraggeber können den geschätzten Gesamtwert von Aufträgen für die nächsten zwölf Monate im Beschafferprofil oder durch die Europäische Kommission bekanntgeben.
  • Lieferaufträge müssen nach Warengruppen gemäß dem Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge aufgeschlüsselt werden.
  • Mitteilungen über die Aufträge müssen nach Genehmigung des Projekts an die Europäische Kommission übermittelt oder veröffentlicht werden.
  • Auftraggeber müssen die Veröffentlichung ankündigen, bevor sie die Vorinformation im Beschafferprofil veröffentlichen.
  • Die Regelungen gelten nicht für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.