§ 33 – Ungewöhnlich niedrige Angebote
(1) Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebots vom Bieter Aufklärung über dessen Einzelpositionen. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. (2) Auftraggeber prüfen die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigen die gelieferten Nachweise. Sie können Bieter zur Aufklärung betreffend der Einzelpositionen des Angebots auffordern. (3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ungewöhnlich niedrig sind, dürfen aus diesem Grund nur abgelehnt werden, wenn das Unternehmen nach Aufforderung innerhalb einer von den Auftraggebern festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot ablehnen, müssen dies der Europäischen Kommission mitteilen.
Kurz erklärt
- Auftraggeber müssen bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten eine Erklärung zu den Einzelpositionen vom Bieter verlangen, bevor sie das Angebot ablehnen.
- Angebote mit Preisen, die offensichtlich nicht zur Leistung passen, dürfen nicht angenommen werden.
- Auftraggeber prüfen die Zusammensetzung der Angebote und die vorgelegten Nachweise.
- Bei Angeboten, die aufgrund staatlicher Beihilfen ungewöhnlich niedrig sind, kann eine Ablehnung nur erfolgen, wenn der Bieter nicht nachweisen kann, dass die Beihilfe rechtmäßig ist.
- Ablehnungen unter diesen Umständen müssen der Europäischen Kommission mitgeteilt werden.