Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Juli 2012
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.

Kurz erklärt

  • Die Verordnung betrifft die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich.
  • Sie bezieht sich auf Aufträge, die unter Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen.
  • Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sind die relevanten Vergabestellen.
  • Die Regelungen gelten gemäß § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
  • Ziel ist die Einhaltung von Wettbewerbsbedingungen bei der Auftragsvergabe.