Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. Juli 2012
§ 1
§ 1 – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
Kurz erklärt
- Die Verordnung betrifft die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich.
- Sie bezieht sich auf Aufträge, die unter Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen.
- Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sind die relevanten Vergabestellen.
- Die Regelungen gelten gemäß § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
- Ziel ist die Einhaltung von Wettbewerbsbedingungen bei der Auftragsvergabe.